Auf Anfang 2023 tritt für psychotherapeutisch tätige Psychologen das Anordnungsmodell in Kraft. Dadurch könnten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig ihre Leistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) selbständig abrechnen.
Um aber im neuen System anerkannt zu werden, müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie vorweisen können.
Wer bezahlt die Personen in Weiterbildung
Umstritten ist nun die Frage, wieweit die Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht werden, vergütet werden. Wie bei den Assistenzärzten und Assistenzärztinnen ist auch ein Psychotherapeut in Weiterbildung berufstätig und seine Leistungen werden über die beaufsichtigende Person abgerechnet.
Der Bundesrat hat seine Sicht auf parlamentarische Interpellationen dargelegt. Am 23. November schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation von SP-Nationalrat Pierre Alain Fridez: «Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Die zugelassenen Leistungserbringer tragen die Verantwortung und rechnen zulasten der OKP ab.»
Die CSS zahlt (noch) nicht
«Die CSS kann aus den Gesetzen und Verordnungen nicht ableiten, dass Therapeuten in Weiterbildung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden dürfen», heisst es beim grössten Grundversicherer der Schweiz. Dies deshalb, weil sie die Zulassungskriterien nicht erfüllen. Auch die Kassen der Santésuisse verweigern nach Angaben der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) die Vergütung.
Anders handhaben es die Krankenversicherer Helsana, Sanitas und KPT, die der Einkaufsgemeinschaft HSK angeschlossen sind. So erklärt Verena Haas von der HSK: «Der Tarifvertrag, der zwischen der Einkaufsgemeinschaft HSK, den Verbänden der psychologischen Psychotherapie und dem Spitalverband Hplus abgeschlossen worden ist, sieht die Vergütung von Leistungen von Psychotherapeuten in Weiterbildung vor. In diesem Sinne bezahlen die Krankenversicherer der Einkaufsgemeinschaft HSK die entsprechenden Leistungen aus der OKP.»
Santésuisse stützt sich aufs Gesetz
Wie Santésuisse zudem erklärt, können Personen, die sich noch in Weiterbildung befinden, bis zum Erwerb des Weiterbildungstitels nur unter Aufsicht von in psychologischer Psychotherapie qualifizierten Personen arbeiten, wie es im Psychologieberufegesetz (PsyG) geregelt sei. Sie können ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Krankenversicherern abrechnen.
Santésuisse verweist zudem auf die Übergangsregelung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Danach können delegierte Psychotherapie noch sechs Monate nach Inkrafttreten, das heisst bis Ende. Dezember 2022, vergütet werden. Was wiederum heisst, dass sämtliche Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 behalten. Doch ab dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr. Es sei denn, die Übergangsregelung werde bis Ende 2023 verlängert.
«Eine Verlängerung löst das Grundproblem nicht»
Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) will aber von einer Verlängerung der Übergangsregelung nichts wissen: «Eine Verlängerung löst das Grundproblem nicht. Bisher konnten die Personen in Weiterbildung ihre Leistungen über die beaufsichtigende Person verrechnen lassen. Es gibt keinen Grund, wieso dies heute anders sein soll», heisst es bei der FSP. Sie verlangt daher vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Rechtsunsicherheit durch eine Präzisierung der Gesetzgebung oder durch den Erlass einer Richtlinie zu beseitigen. Und zwar etwa so: «Die Leistungen werden dem Versicherer von der Fachperson oder der Institution, die für die klinische Praxis verantwortlich ist, in Rechnung gestellt».