Eine «wichtige Mitteilung an unsere Kunden mit Zusatzversicherung» hat die Krankenkasse Steffisburg auf ihrer Website. Es gebe nächstes Jahr neue Versicherungsbedingungen. Diese verkauft die Krankenkasse als «deutliche Verbesserung der Leistungen mit unveränderten Prämien».
Wer kündigt, erhält keine Beiträge mehr
Diese deutliche Verbesserung erfolgt allerdings nicht ganz freiwillig. Sondern erst im Nachgang zu einem unschönen Streit um Geld, das die Versicherung nicht zahlen wollte. Die Sendung «Kassensturz» veröffentlichte einen Fall, der einen mutmasslich unzulässigen Passus in den Bedingungen enthüllte.
Konkret ging es um einen Mann, der fristgerecht ein halbes Jahr im Voraus seine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse Steffisburg gekündigt hatte. Als er sich Behandlungskosten aus einer medizinischen Massage bezahlen lassen wollte, weigerte sich die Krankenkasse. Dies, obwohl der Mann die vollen Prämien bis zum Ablauf der Versicherung bezahlt hatte.
Weil sich der Nutzen zu spät zeigt...
Doch die Krankenkasse verwies auf einen Passus zuunterst auf einer Seite ihrer Versicherungsbedingungen, wo es heisst: «An komplementärmedizinische Behandlungen, Vorsorge, Prävention, Check-up und Gesundheitsförderung werden nur Leistungen im ungekündigten Vertragsverhältnis erbracht.»
Die Krankenkasse Steffisburg begründet dieses Vorgehen wie folgt: «Der Nutzen der präventiven Behandlung zeigt sich in der Zukunft und bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten somit in der Zeit nach Ende des Versicherungsverhältnisses».
Normal sind Beiträge bis zum Schluss
Solche Klauseln sind unüblich. Andere Krankenkassen decken die Leistungen ihrer Zusatzversicherungen bis zum Ende der Vertragsdauer. Die Klausel verstösst vermutlich auch gegen das Versicherungsvertragsgesetz. Denn die Versicherten müssen nur Prämien zahlen für Leistungen, die auch gedeckt sind.
Die Krankenkasse verteidigte sich Die Finanzmarktaufsicht (Finma) habe ihre Versicherungsbedingungen genehmigt. Doch ein Versicherungsexperte präzisierte gegenüber dem «Kassensturz»: Die Leistung kürzen darf die Krankenkasse nur, wenn sie gleichzeitig auch die Prämien reduziert.