Ambulant vor stationär: Gericht pfeift Regierungsrat zurück

Die 13er-Liste für ambulante Eingriffe im Kanton Aargau ist so nicht zulässig. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Auch andere Kantone haben Regelungen, die über die 6er Liste des Bundes hinausgeht.

, 19. März 2020 um 13:43
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Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde des Regierungsrats ein. | Pixabay
Um Kosten zu sparen, wollte der Kanton Aargau 13 medizinische Eingriffe in Spitälern ambulant statt stationär durchführen lassen. Zwei Privatpersonen wehrten sich dagegen. Das Verwaltungsgericht gab ihnen im Dezember 2018 Recht. Es obliege dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), diese stationären Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden zu bezeichnen. Der Regierungsrat akzeptierte dies nicht - und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. 

Zurückhaltung bei Streitigkeiten im Kanton

Über ein Jahr später ist der Entscheid nun endlich gefallen: Das Bundesgericht tritt gar nicht auf die Beschwerde ein. Solche Streitigkeiten, bei denen es um die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht geht, sollten laut den höchsten Richtern nicht vom Bundesgericht entschieden werden. 
Wenn sich die kantonalen Exekutivbehörden und das kantonale Verwaltungsgericht gegenüberstünden, sei besondere Zurückhaltung geboten. Der Aargauer Regierungsrat begründet seine Legitimation als Beschwerdeführer mit «bedeutsamen gesundheitspolizeilichen und –politischen Interessen».

Kanton will nun mit anderen Mitteln regeln

Mit dem Urteil sind die Bestimmungen zur Liste des Kantons mit den 13 medizinischen Eingriffen aufgehoben und das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kanton Aargau hat den beiden Privatpersonen für das bundesgerichtliche Verfahren zudem 2 800 Franken Entschädigung zu bezahlen. 
Das Gesundheitsdepartements wird nun laut einer Mitteilung die Gespräche mit den Spitälern neu aufnehmen. «Mit der Absicht, die dannzumal gemeinsam festgelegte ressourcenschonende Umsetzung mit anderen Mitteln, beispielsweise vertraglich, zu regeln». Es ändere nichts am Ziel, die im KVG vorgesehene Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungserbringung auf kantonaler Ebene optimal umzusetzen zu wollen. 

6er oder 13er-Liste?

Der Bund regelt seit Januar 2019 vorerst einmal sechs Gruppen von Eingriffen, die nur noch ambulant vergütet werden, ausser es liegen besondere Umstände vor, die eine stationäre Durchführung erfordern. Diese gilt für die gesamte Schweiz und geht den kantonalen Regelungen vor. 
Gewisse Kantone haben derweil eigene Regelungen eingeführt und zusätzliche Eingriffe hinzugefügt. Etwa die Kantone, Zürich, Luzern, Basel oder eben der Kanton Aargau. Ob und welche Signalwirkung das aktuelle Urteil nun auf andere Kantone haben wird, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich dürfte auch die Liste des Bundes bald mit weiteren Eingriffen ergänzt werden. 
  • 9C_75/2019 Urteil vom 26. Februar 2020  


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