«Soll ich mich gegen Covid-19 impfen lassen – oder nicht?», diese Frage stellen sich derzeit viele. Was aber, wenn man eine solch wichtige Entscheidung nicht mehr selbst treffen kann? Wer also fällt die Impf-Entscheidung für demenzerkrankte Personen in Pflegeheimen?
«Eine demenzerkrankte Person ist nicht per se urteilsunfähig», schreibt Jacqueline Wettstein, Leiterin Kommunikation und Fundraising von Alzheimer Schweiz, auf Anfrage. Die Urteilsunfähigkeit beziehe sich jeweils auf eine konkrete Handlung. So könne jemand vielleicht seine privaten Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, sei aber durchaus noch in der Lage, die Tragweite einer Impfung zu erkennen und sich dafür oder dagegen zu entscheiden. «Ist die demenzerkrankte Person in diesem Sinne noch urteilsfähig, ist nur deren Einwilligung zu einer Impfung massgebend», erklärt Wettstein.
Wann und wie entscheidet der gesetzliche Vertreter?
Sei die Person bezogen auf die Frage der Impfung jedoch nicht mehr urteilsfähig und keine Patientenverfügung vorhanden beziehungsweise fehlen darin die Angaben für eine allfällige Impfung, entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen des urteilsunfähigen Demenzerkrankten, schreibt die Kommunikationsleiterin der Organisation. Auch in dieser Situation stehe die Frage «Was hätte die noch urteilsfähige Person gewollt?» im Vordergrund. «Soweit möglich, ist auch der urteilsunfähige Demenzerkrankte in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen», hält Wettstein fest.
Was, wenn der Demenzerkrankte nicht will?
Angenommen, der gesetzliche Vertreter hat die Impfeinwilligung bereits unterschrieben, jedoch äussert der Demenzerkrankte vor der Impfung den Wunsch, sich nicht impfen zu lassen: Wie wird dann vorgegangen? Medinside fragte beim Heimverband Curaviva nach: In diesem wohl eher selten vorkommenden Fall würde das Pflegefachpersonal den gesetzlichen Vertreter unterrichten und der Impfentscheid würde neu geprüft, schreibt Markus Leser, Leiter des Fachbereichs Menschen im Alter.
Wie aber kann garantiert werden, dass der Wunsch der demenzerkrankten Person nicht einfach übergangen wird? Für eine professionelle Pflege sei es selbstverständlich, dass auf die Wünsche der Bewohner eingegangen werde, so Leser. Gerade bei Menschen mit Demenz sei dies besonders wichtig. Hier müsse immer wieder von Neuem herausgefunden werden, welche Wünsche diese Menschen äusserten. «Da sie kognitiv sehr eingeschränkt sind, können sie ihre Wünsche oftmals nicht mehr artikulieren, was eine hohe Sensibilität beim Pflege- und Betreuungspersonal erfordert», schreibt er.
Gemäss Bundesamt für Gesundheit leben in der Schweiz schätzungsweise gegen 144 337 demenzkranke Personen. Jährlich kommen rund 30 910 Neuerkrankungen hinzu (2020).
Was, wenn die zu impfende Person sich zur Wehr setzt?
Vor einem Monat publizierte ein deutscher Nachrichtenkanal, der eng mit der Stiftung «Corona Ausschuss» und deren internationalem Netzwerk in Wissenschaft, Medizin und Rechtswesen kooperiert, einen Augenzeugenbericht aus einem Berliner Altenheim. In diesem stand unter anderem, dass bei der Corona-Impfung mehrere demenzerkrankte Senioren, die sich widersetzt hätten, von Pflegekräften festgehalten worden seien.
Diesen Vorfall möchte Alzheimer Schweiz nicht kommentieren. Die Organisation hat jedoch auf der Webseite den Leitfaden «Stressfreies Impfen für Menschen mit Demenz» publiziert, in dem es klar heisst, wenn die zu impfende Person oder der Beistand die Impfeinwilligung unterschrieben habe, aber die Person sich zur Wehr setze, so werde nicht geimpft.
Wettstein von Alzheimer Schweiz schreibt: «Eine allfällige Impfung gegen den Willen einer demenzerkrankten Person verletzt sowohl das Recht auf körperliche Integrität als auch das Grundrecht der persönlichen Freiheit.» Die Verabreichung eines Impfstoffes mit physischer Gewalt, etwa unter Fixation des Patienten, sei in der Schweiz unzulässig. Die Kommunikationsleiterin verweist auf die
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, die einen Impfzwang explizit verbietet. So lautet denn die Vorschrift von Artikel 38 Absatz 2 Satz 2: Die Impfung darf nicht mittels physischem Zwang erfolgen.