Es gab nicht mal eine Debatte: Still und leise wurde in der zurückliegenden Sondersession bei der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ein höchst umstrittener Gesetzesartikel reingeschmuggelt, von dem selbst einige der potenziellen Profiteure nicht entzückt sind.
Die Rede ist von Artikel 31b VAG. Er besagt, dass die Krankenversicherer gegenüber Spitälern gemeinsam verhandeln und Verträge abschliessen können.
Transparentere Verträge und tiefere Prämien
Es war Martin Landolt, früher BDP-Präsident und heute Nationalrat der Mittepartei, der das Anliegen in die Wirtschaftskommission (WAK) brachte. Der Glarner ist zudem Vorstandsmitglied der Glarner Krankenversicherung und Mitglied der Groupe de réflexion bei Groupe Mutuel. Er verspricht sich mit diesem neuen Artikel transparentere Verträge und tiefere Prämien.
Im vergangenen September publizierte das Eidgenössische Finanzdepartement einen 35seitigen Bericht mit dem Titel «Stärkung der Instrumentarien der Finma in der Krankenzusatzversicherung – Regulatorische Möglichkeiten».
Dort steht: «Die Verhandlungsmacht der Versicherungsunternehmen gegenüber Leistungserbringern im Gesundheitsweisen könnte gestärkt werden, indem ersteren im VAG erlaubt wird, untereinander eine Vereinbarung über die Vergütung für stationäre Mehr- oder Zusatzleistungen in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung abzuschliessen».
Faktischer Kontrahierungszwang
Warum aber brauchen die Krankenversicherer mehr Macht? Wie auf dieser Website wiederholt beschrieben, unterliegen die Krankenkassen bei den Tarifverhandlungen so etwas wie einem faktischen Kontrahierungszwang.
Dies zumindest sagt Preisüberwacher Stefan Meierhans
hier gegenüber Medinside. Die Krankenversicherer hätten die von den Spitälern und Ärzten vorgegebenen Tarife zu schlucken. Sonst riskierten sie einen Reputationsschaden, falls sie den Versicherten die Leistungen nicht vergüten würden.
Heute herrscht eine Rechtsunsicherheit
«Bereits heute sind gemeinsame Tarifverhandlungen auch im Zusatzversicherungsbereich gemäss den kartellrechtlichen Rahmenbedingungen möglich», erklärt Christian Kuhn von der Sanitas und verweist auf den RVK, dem Verband der kleinen und mittleren Krankenversicherer. Doch wenn sich heute grössere Kassen für Vertragsverhandlungen zusammenschliessen, müssten sie zuerst bei der Wettbewerbskommission (Weko) ein Widerspruchsverfahren anstrengen, um nicht mit dem Wettbewerbsrecht in Konflkt zu geraten. Das ist mit einer grossen Rechtsunsicherheit verbunden.
Verhandlungen auf Augenhöhe
Angeblich war es Thomas Grichting, Generalsekretär von Groupe Mutuel, der Martin Landolt, ein Mitglied seiner Groupe de réflexion, zu diesem Vorstoss in der WAK animierte. Grichting will nicht selber Stellung nehmen. Seine Medienabteilung erklärt aber: «Im Sinne der Prämienzahler und der betroffenen Patienten sollten die Versicherer durch Artikel 31b die Möglichkeit erhalten, auf Augenhöhe mit Spitälern und Ärzten angemessene Preise und Mehrleistungen zu verhandeln.» Wie verschiedene andere Versicherer auch unterstütze die Groupe Mutuel die Aufnahme des neuen Artikels 31b.
«Die offene Flanke bleibt weit offen»
Helsana gehört nicht zu diesen anderen Versicherern: Am faktischen Vertragszwang ändere sich nicht dran, wenn auf einmal alle Versicherer zusammen mit einem Spital verhandelten. «Die offene Flanke ist immer noch weit offen, egal, wieviel Versicherer am Verhandlungstisch sitzen», schreibt Wolfram Strüwe, Leiter Gesundheitspolitik, im Helsana-Magazin.
Laut Strüwe sind die Verhandlungsprobleme in den Zusatzversicherungsprodukten selbst begründet. Da sei jeder Versicherer zunächst selbst gefragt, wie es in einem Wettbewerbsmarkt üblich sei. «Gelingt es ihm, neue Produkte auf dem Markt zu lancieren, die das unbedingte Leistungsversprechen beispielsweise durch Negativ- oder Positivlisten ein wenig einschränken, hat er automatisch mehr Verhandlungsmacht. Er muss also die Versicherten überzeugen, nicht den Regulator.»
Helsana, KPT, Sanitas, Comparis
Neben Helsana äussern sich auch KPT und Sanitas ablehnend gegenüber dem neuen Artikel 31bVAG. Womit wir fast wieder die traditionelle Trennlinie zwischen den Mitgliedern von Curafutura und Santésuisse haben. Fast, weil sich Curafutura-Mitglied CSS zum Pro-Lager bekennt (siehe unten).
Dezidiert dagegen ist schliesslich auch Felix Schneuwly von Comparis: «Man kann einen allfälligen Missbrauch der Marktmacht auf einer Seite nicht mit Kartellen auf der anderen Seite oder gar auf beiden Seiten lösen», sagt er. «Kartelle führen mittel- und langfristig weder zu tieferen Tarifen und Prämien noch zu mehr Innovation.»
Das sagen die Krankenversicherer
Die Frage ist kurz und bündig: «Was halten Sie vom neuen Artikel 31b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, den der Nationalrat in der Sondersession ohne ein Wort darüber zu verlieren abgesegnet hat? Hier die Antworten ausgewählter Krankenversicherer, in alphabetischer Reihenfolge.
Concordia
Die Preise für Zusatzversicherungsleistungen sollen im freien Wettbewerb durch Verhandlungen zwischen gleichwertigen Vertragspartnern gebildet werden. Damit ist garantiert, dass unsere Kundinnen und Kunden die besten Dienstleistungen zum besten Preis erhalten. Da einige Leistungserbringer wie auch Gruppen von Spitälern in ihren Versorgungsregionen dominante Marktstellungen haben, ist es notwendig, dass sich Versicherer in gleichem Mass zusammenschliessen können. Die Concordia unterstützt eine Anpassung des Aufsichtsgesetzes in diesem Bereich.
Groupe Mutuel
Die Versicherer haben gegenüber ihren Kunden ein Leistungsversprechen abgegeben, sie sind daher gefordert diese Leistungen garantieren zu können. Im Sinne der Prämienzahler und der betroffenen Patienten sollten die Versicherer daher durch Art. 31b die Möglichkeit erhalten, auf Augenhöhe mit Spitälern und Ärzten angemessene Preise und Mehrleistungen zu verhandeln.
Innova
Jede Massnahme ist zielführend, die dazu führt, dass die Tarife für erbrachte VVG-Mehrleistungen auf ein angemessenes Niveau geführt werden können. Die Rechtssicherheit zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ist somit eines von mehreren notwendigen Elementen, welches alleine jedoch nicht ausreichend sein wird.
Sanitas
Grundsätzlich ist Sanitas für den freien Wettbewerb und deshalb eher zurückhaltend, was Art. 31b VAG betrifft. Der Artikel birgt einerseits die Gefahr einer einseitigen Verhandlungsmacht bei den Krankenversicherungen. Zudem haben die Krankenversicherungen andererseits unterschiedliche Produkte, so dass auch unterschiedliche Verhandlungsstrategien existieren und auch unterschiedliche Tarife sinnvoll sind.
Swica
Die Finma als zuständige Aufsichtsbehörde verlangt bekannterweise, dass die Krankenversicherer Massnahmen umsetzen, die zu tieferen Kosten in den Zusatzversicherungen führen – heisst: bessere Verhandlungsergebnisse erzielen. Dazu braucht es gleich lange Spiesse in den Vergütungsverhandlungen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kunden die versicherten Leistungen zu fairen Preisen erhalten und sie nicht die Folgen eines Vergütungsstreits zwischen Spital und Krankenversicherer tragen müssen. Dies soll Artikel 31b VAG – selbstverständlich unter Einhaltung des Kartellrechts – ermöglichen.
Sympany
Darf ich Sie bitten, Ihre Anfrage direkt an den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zu richten? Sympany möchte sich nicht separat dazu äussern.
Visana
Wir sind noch in der Meinungsbildung. Sie müssen entschuldigen.