Organspende: bald auch für Krebskranke möglich

In Zukunft sollen auch Krebskranke ihre Organe spenden dürfen. Die Anpassung der Transplantationsverordnung soll zu mehr Transplantationen führen.

, 16. Juni 2023 um 14:23
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570 Personen erhielten im vergangenen Jahr eines oder mehrere Organe – das sind 3 Prozent weniger als im Vorjahr. | MQ-Illustrations
In der Schweiz fehlt es an passenden Spendeorganen; rund 1500 Menschen warten hierzulande derzeit auf eine Organspende. Nun hat der Bundesrat eine Anpassung der Transplantationsverordnung verabschiedet. Demnach sollen in Zukunft, die revidierte Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft, auch Menschen mit gewissen Tumor-Arten ihre Organe spenden dürfen. Die Anpassung soll zu mehr Transplantationen führen.

Spende nach Krebserkrankung neu möglich

Menschen mit einer bösartigen Krebserkrankung werden in der Regel von einer Organ- und Gewebespende ausgeschlossen. Laut einer Medienmitteilung des BAG können neu Personen mit gewissen Tumor-Arten spenden, wenn dies für den Empfänger kein Risiko darstellt. «Personen mit aktiven (akuten oder chronischen) Leukämien, Lymphomen oder Plasmozytomen sind weiterhin von einer Spende ausgeschlossen», sagt BAG Mediensprecher Grégoire Gogniat auf Anfrage von Medinside. Bei anderen Krebserkrankungen müsse das Risiko einer Tumorübertragung im Einzelfall (in Kenntnis der Tumorhistologie, dem Stadium und der Metastasierungswege) individuell für jedes Organ abgeschätzt und gegen den individuellen Nutzen der Transplantation für den Empfänger abgewogen werden. «Den medizinischen Fachpersonen stehen für diese Risiko-Nutzen Abwägung neue Informationen und Empfehlungen in internationalen Ratgebern zur Verfügung», so Gogniat.

Todesbescheinigung nach kantonalem Recht

Eine weitere Anpassung betrifft die Entnahme von Geweben und Zellen. Diese erfolgt bei verstorbenen Personen häufig unabhängig von einer Organspende und nicht unmittelbar nach dem Tod. Bei der Spende der Augenhornhaut wird eine Entnahme zum Beispiel innerhalb von 24 Stunden nach dem Tod empfohlen. In diesen Fällen soll eine Todesfeststellung nicht mehr nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) erfolgen, sondern es reicht eine bereits vorliegende Todesbescheinigung nach kantonalem Recht.
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