Einem Apotheker wird vorgeworfen, im Umgang mit einem Hustensirup «wiederholt und schwerwiegend» gegen die Sorgfaltspflicht verstossen zu haben. Es besteht aber auch der Verdacht der «massgeblichen Beteiligung» am Betäubungsmittelhandel. Zu befürchen ist eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit.
Aus diesem Grund hat ihm die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich vorsorglich die eigenverantwortlich fachliche Tätigkeit als Apotheker untersagt. Dies bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, wie aus Gerichtsakten nun hervorgeht.
Warum der Fall publik geworden ist
Der Fall wurde öffentlich, weil der Apotheker beim Bundesgericht aufschiebende Wirkung erwirken wollte. Er verlangte, seine Berufsausübungsbewilligung wieder in das Medizinalberuferegister einzutragen und «auf aktiv zu stellen». Gemäss Bundesgericht hat er sich in «teilweise weitschweifigen» Sachverhaltsschilderungen aus seiner Sicht geäussert. Der Apotheker wollte Willkür geltend machen und stützte sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein. Zwar stelle die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, doch rechtfertige es die Schwere der vorgeworfenen Verfehlungen, das gesundheitspolizeiliche Interesse höher zu gewichten. Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren sei deshalb gegenstandslos.
- Urteil 2C_493/2023 Urteil vom 26. September 2023