Keine Entschädigung für Spital-Mitarbeitende in Kurzarbeit

Öffentliche Spitäler können nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit für Mitarbeitende anmelden. Bei Rechtsformen wie Aktiengesellschaften und Privatkliniken sieht dies anders aus.

, 30. April 2020 um 13:27
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Auch das Spitalzentrum Oberwallis hat keinen Anspruch auf Kurzarbeit. | Symbolbild Wikimedia Commons
Auf Grund der Coronavirus-Krise gab es für viele Mitarbeitende in Spitälern und Kliniken wenig bis gar nichts zu tun. Weil nicht dringliche Behandlungen untersagt wurden, standen die Operationssäle und die Bettenstationen wochenlang fast leer. Viele Spitäler schickten ihre Angestellten nach Hause - und beantragten Kurzarbeit.
Insgesamt wurden für über 181'000 Mitarbeitende des Gesundheits- und Sozialwesen eine Kurzarbeitsentschädigung vorangemeldet, wie eine Statistik des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) aktuell zeigt. Darunter Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen. Weiter ins Detail gehen die Zahlen allerdings nicht.

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Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco)

Spitäler haben einen Leistungsauftrag zu erfüllen

Im Kanton Bern zum Beispiel sind bis heute fünf Gesuche von Spitälern eingegangen, wie das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) auf Anfrage mitteilt. Zwei habe das Amt ganz oder teilweise bewilligt, drei Gesuche seien in Bearbeitung. Im Kanton Aargau haben bislang neun Spitäler und drei Reha-Kliniken einen Antrag eingereicht, darunter auch öffentliche Spitäler. Alle wurden bewilligt, wie es auf Anfrage beim zuständigen Amt heisst. Entscheidend für die Bewilligung sei die Rechtsform. Auch der Kanton Luzern hat alle eingegangenen Gesuche bewilligt.
Öffentliche Unternehmen bzw. Spitäler erhalten anders als Privatkliniken grundsätzlich nur in Ausnahmefällen eine Kurzarbeitsentschädigung. Im Kanton Wallis hat die zuständige Dienststelle den Antrag für Kurzarbeit des Spitalzentrums Oberwallis (SZO) etwa bereits abgelehnt, wie die Medienstelle gegenüber Medinside bestätigt. Der Grund: Das Spital habe einen öffentlichen Leistungsauftrag zu erfüllen. Daher müsse das SZO die Leistungen unabhängig vom erzielten Erlös erbringen, auch wenn es Verluste erziele. Das Spitalzentrum wollte für die Hälfte der insgesamt 1 200 Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Nur wenn Entlassungsgefahr droht

Die entscheidende Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit ist nämlich das (unmittelbare) Risiko eines Arbeitsplatzverlustes, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) auf Anfrage erklärt. Dieses bestehe grundsätzlich nur bei privatwirtschaftlichen Unternehmen, welche die Erbringung ihrer Dienstleistungen ausschliesslich mit den damit erzielten Einkünften finanzieren.
Erbringer von öffentlichen Leistungen tragen laut Seco hingegen kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko. Dies, weil sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen haben. In diesem Falle bestehe auch kein unmittelbares Kündigungsrisiko. Und finanzielle Engpässe, Mehraufwendungen und Defizite würden aus öffentlichen Mitteln gedeckt.
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