Seit Januar ist der neue Bundes-Tarmed in Kraft, aber wie stark ist er? Das Bundesamt für Justiz warnte offenbar im Vorfeld davor, dass der Tarif-Eingriff juristisch nicht wasserdicht sein könnte: Die Paragraphen-Profis aus dem Departement Sommaruga meldeten mehrere Vorbehalte an, im Grundsatz wie im Detail.
Dies machte die «Weltwoche» Ende Februar publik, und seither ist definitiv klar, dass die neuen ambulanten Tarife noch für längere Zeit nur mit Vorbehalten angewandt werden können
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2014 wie 2017
Dies zumal ja bereits der vorherige Tarmed-Eingriff auf wackligem Boden steht: Das
Luzerner Kantonsgericht gab im Frühsommer letzten Jahres der Klinik St. Anna recht: Es meldete Zweifel an, dass der Bundesrats-Tarif von 2014 korrekt gewesen sei. Das Urteil monierte zum Beispiel, dass der Entscheid politisch gesteuert gewesen sei – und nicht geprägt von Sachgerechtigkeit. Der Fall kommt nun vor Bundesgericht.
Das Luzerner Urteil dürfte Alain Berset und sein BAG-Team kaum überrascht haben: Dies zeigen diverse Dokumente, die Medinside vorliegen. Denn schon damals, bei der Vorbereitung des ersten Tarmed-Eingriffs, hatte das Bundesamt für Justiz den Warnfinger erhoben.
«Nous doutons...»
Im Rahmen des Ämterkonsultations-Verfahrens schrieb etwa ein Experte im November 2013, dass es schwierig sei, die alte Tarifstruktur über den Haufen zu werfen, sie als nicht sachgerecht zu beurteilen und dann selber ein politisches Ziel zu verfolgen: «nous doutons que le fait de ne pas réaliser un objectiv d’ordre politique (amélorier la situation des médecins de premier recours) suffise pour considérer la structure tarifaire comme inappropriée.»
Dabei hatte der Gesundheitsminister gar
keinen Hehl gemacht aus diesem Ziel: Er wollte bei den Spezialisten rund 200 Millionen Franken kürzen, dafür die Lage der Hausärzte um eine ähnliche Summe verbessern und das Ganze kostenneutral durchziehen.
Also: Strukturpolitik statt betriebswirtschaftlicher Argumentation – und ein Rasenmäher-Eingriff, den Kritiker bald als willkürlich bezeichneten.
Das BJ wies einen Weg
Genau diesen Punkt kreidete schliesslich auch das Luzerner Kantonsgericht an. Dabei hatte das Bundesamt für Justiz dem Team von Alain Berset Ende 2013 noch einen Weg gewiesen, die Verschiebung von den Spezialisten zu den Allgemeinmedizinern KVG-konform hinzubiegen: Man solle doch gewisse Senkungen bei den Spezialärzten aus dem Mengenwachstum bei technischen Leistungen ableiten – also letztlich aus der gestiegenen Produktivität. Dies wäre wenigstens wirtschaftliche (und damit eben auch: sachgerechte) Argumente gewesen.
Im April 2014 gaben die Juristen dann nochmals eine summarische Einschätzung ab; sie hatte, so schien es, einen positiveren Ton hatte – zumindest im Grundsatz: Die angegebene Motivation der Tarifsenkungen sei plausibel und könnte genügen. Aber: Dem Bundesamt für Justiz lägen nicht genügend Daten vor, um zu prüfen, wie stichfest die réduction linéaire in jedem einzelnen Fall sei.
Es sei dem BJ also nicht möglich, die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit solide zu beurteilen.
Bei diesem Hin und her geht es bekanntlich um enorme Summen. Sollte das Bundesgericht das letztjährige Urteil aus Luzern bestätigen, so wollen die Spitäler gewisse Beträge zurückfordern. Laut einer Schätzung könnte sich die Rechnung dafür alleine bis Ende 2016 auf rund 350 Millionen Franken belaufen – also mehr als ein Prämienprozent.
Müssten Rückzahlungen eingeleitet werden?
Beim Bundesamt für Gesundheit war man sich seinerzeit der Unsicherheiten bewusst. Angesichts der heutigen Lage – und nach dem Luzerner Gerichtsentscheid – erscheint dabei eine Einschätzung vom September 2014 interessant: Nachdem der Bundesrat im Juni den neuen Tarmed beschlossen hatte, erkundigte sich das BAG da nochmals beim Justizdepartement, wie zu verfahren wäre, wenn der Beschluss am Ende vom Bundesverwaltungsgericht kassiert würde.
Die Einschätzung, die das BAG selber vorbrachte: «Sollte die Verordnung dannzumal als nicht zulässig erachtet werden, so stellt sich auch die Frage, was mit den in der Zwischenzeit erfolgten Vergütungen nach der Verordnung passiert. Wir gehen davon aus» – so die BAG-Anfrage weiter –, dass der Bundesrat die Verordnung aufheben müsste.»
Dies könne aber nicht rückwirkend geschehen, also müsste auch keine Rückabwicklung dieser Zahlungen erfolgen, jedenfalls nicht durch die Hausärzte.