1. Einheitlicher Dignitätsfaktor – aber etwas höher
Die die unterschiedlichen Dignitätsfaktoren, abhängig von der Dauer der Weiterbildung, seien nicht mehr gerechtfertigt, findet der Bundesrat. Darum werden alle Leistungen mit einem einheitlichen Dignitätsfaktor hinterlegt – was de facto eine Aufwertung der Grundversorger bedeutet. Nach den Reaktionen in der Vernehmlassung wurde der einheitliche Dignitätsfaktor leicht höher angesetzt.
2. Höhere Produktivität in den Operationssparten
Die Produktivität in den OP-Sparten ist speziell tief, sie liegt bei 45 bis 55 Prozent. Anderswo liegt die Produktivität praktisch überall über 70 Prozent. Mit der beschlossenen Änderung werden die Produktivitäten in den OP-Sparten auf ein Niveau im Rahmen von 55 bis 65 Prozent erhöht.
Nach der Vernehmlassung werden die Werte in den OP-Sparten werden etwas weniger stark erhöht als vorgesehen; damit soll auch den kumulativen Wirkungen mit anderen Massnahmen (Dignität, Minutagen) entgegengewirkt werden.
3. Tiefere Kostensätze in Sparten, die wirtschaftlicher wurden
Die Kostensätze von Sparten mit Investitionskosten für Anlagen, Geräte und Apparate über 750‘000 Franken werden wie geplant um 10 Prozent gesenkt. Dies, weil deren Auslastung mit 9 Stunden pro Werktag beziehungsweise 12 Stunden bei MRI und CT zu wenig wirtschaftlich sei. Hinzu komme, dass die Kosten der Geräte seit Einführung des Tarmed teilweise sanken und die Abschreibungsdauer insbesondere bei MRI- und CT-Geräten mit 6 Jahren relativ tief angesetzt war.
Insgesamt bringt die vorgesehene Kürzung der Kostensätze hat eine Verminderung der technischen Leistungen in gewissen Sparten mit sich. Nach der Vernehmlassung werden einzig die Kostensätze der Untersuchungs- und Behandlungsräume nicht gesenkt.
4. CT- und MRI-Untersuchungen: Separate Position
Für einen Aufschrei bei den Radiologen hatte gesorgt, dass der Bundesrat hier ursprünglich gar nichts als ärztliche Leistung akzeptieren wollte. Nun wird eine separate Tarifposition (Handlungsleistung) eingeführt. Die Regierung akzeptiert also Fälle, in denen Radiologen bei der Durchführung einer CT- oder MRI-Untersuchung dabei sein müssen. Nebst der Minutage für die Erstellung des Berichts kann neu diese Position (à 5 Minuten) abgerechnet werden.
5. Senkung der Minutagen bei ausgewählten Tarifpositionen
Bei diversen Leistungen werden die Minutagen gesenkt:
- Kataraktoperation
- intravitreale Injektion
- Belastungs- und Holter-EKG
- Koloskopie
- Stereotaktische Radiotherapie
Bei der geplanten Senkung der Minutagen für die Kataraktoperation gibt es nach der Vernehmlassung gewisse Anpassungen: Die Minutagen für die Vorbereitung und Nachbereitung werden bei 11 statt 3 Minuten festgelegt. Die Minutage der Leistung im engeren Sinne wird auf 22 Minuten wie vorgeschlagen beibehalten. Leicht erhöht wurde auch die Minutage der Leistung im engeren Sinne für die Koloskopie.
6. Umwandlung der Handlungsleistung «Untersuchung durch den Facharzt»
Die Handlungsleistungen «Untersuchung durch den Facharzt…» (10 Tarifpositionen) werden in Zeitleistungen umgewandelt, abrechenbar in 5-Minuten-Schritten Dies sei sachgerechter. Bei den Tarifpositionen mit Aufzählungen von Leistungsteilen, aus denen der Arzt auswählen kann, muss er künftig in der Patientenakte festhalten, welche Untersuchungen er genau gemacht
7. Lockerung bei den Zeitgrenzen
Bei 20 Positionen wird der Vermerk «Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte» gelöscht – das heisst, die Zeitgrenze gilt auch hier. Die Limitationen, die schon heute im Tarmed vorgesehen sind, sollen grundsätzlich für alle Leistungserbringer gelten.
Nach der Vernehmlassung kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Limitationen für einzelne Patientengruppen jedoch gelockert werden, vorab für Kinder unter 6 Jahren und Personen über 75 Jahren. Bei anderen Patienten – etwa Patienten mit komplexen Krebserkrankungen – können die Limitation nach Absprache mit den Versicherern verdoppelt werden.
Damit wird beispielweise die Grundkonsultation für alle Ärzte auf 20 Minuten veranschlagt. Diese Limitation wird für Kinder und ältere Personen auf 30 Minuten erhöht. Bei anderen Patienten mit erhöhtem Bedarf können die Leistungserbringer die Limitationen nach Absprache mit den Versicherern ebenfalls auf 30 Minuten erhöhen.
8. Mehr Kontrolle bei Leistungen «in Abwesenheit des Patienten»
Die Abrechnung dieser Tarifpositionen soll mittels diverser Änderungen eingeschränkt werden. Mit der Änderung wird für jede mögliche Leistung in Abwesenheit des Patienten eine separate Tarifposition eingeführt – so dass klar wird, was genau der Arzt gemacht hat. Weiter werden die heutigen Grenzen von 60 Minuten auf 30 Minuten pro Quartal halbiert.
Nach der der Vernehmlassung sollen aber die Limitationen für einzelne Patientengruppen gelockert werden, vorab für Kinder unter 6 Jahren und Personen über 75 Jahren, bei denen erfahrungsgemäss ein höherer Bedarf besteht. Hier bleibt die Grenze bei 60 Minuten pro Quartal. Bei anderen Patienten – etwa Patienten mit komplexen Krebserkrankungen – können die Limitation nach Absprache mit den Versicherern verdoppelt werden.
Für die Behandlung psychisch kranker Personen wird die Limitation der Leistung in Abwesenheit auf den ursprünglichen Werten belassen (180 Minuten pro 3 Monate, 240 Minuten pro Halbjahr).
9. Zuschläge für Notfall-Inkonvienzpauschalen
Ursprünglich plante der Bundesrat, dass die Tarifpositionen «Notfall-Inkonvenienzpauschale» nicht mehr von ambulanten Einrichtungen (Artikel 36a KVG) abgerechnet werden können, die ihr Angebot explizit auf Notfälle und Konsultation ohne Voranmeldung ausgerichtet haben. Hier erntete die Regierung massive Kritik – der Plan bedrohte diverse Permanencen akut.
Es habe sich gezeigt, dass eine klare Unterscheidung der diversen Angebote kaum machbar sei, so nun die Einsicht in Bern. Zudem trage die Notfallpauschale in einigen Kantonen zur Finanzierung der ambulanten Notfallversorgung bei.
Als neues Kriterium für die Abrechnung dieser Notfallpauschale während des Tages gilt künftig die Schwere eines Falles. Konkret kann die Pauschale nur berechnet werden, wenn beim Patienten «eine Störung der vitalen Funktionen oder eine Organschädigung vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann», so die Definition.
Im Bereich der Psychiatrie sei von einem Notfall auszugehen bei «Erregungszuständen, Selbst- und Fremdgefährdung, Bewusstseinsstörungen».