Wechsel zum Anordnungsmodell besiegelt

Die Umstellung vom Delegations- zum Anordnungsmodell bei der Psychotherapie ist beschlossene Sache. Das kostet die Grundversicherung jährlich rund 170 Millionen Franken mehr.

, 19. März 2021 um 10:30
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Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können künftig zulasten der obligatorischen Grundversicherung selbständig abrechnen. Dies hat der Bundesrat am Freitag entschieden. Voraussetzung seien eine ärztliche Anordnung, eine entsprechende Qualifikation und eine Bewilligung zur Berufsausübung. Die Anpassung tritt auf den 1. Juli 2022 in Kraft. 
Menschen mit psychischen Problemen würden dadurch «einfacher und schneller» Zugang zur Psychotherapie erhalten, begründet der Bundesrat den Wechsel vom Delegationsmodell  zum Anordnungsmodell. Heute arbeiten Therapeutinnen und Therapeuten unter ärztlicher Aufsicht. Seit Jahren haben sich die psychologischen Berufsverbände für eine Änderung  eingesetzt. 

Ungerechtfertigte Mengenausweitung vermeiden

Die Landesregierung geht basierend auf  Schätzungen davon aus, dass heute privat bezahlte Leistungen von rund 100 Millionen Franken pro Jahr künftig über die Grundversicherung abgerechnet werden. Und langfristig werde die erwartete Mengenzunahme gegenüber heute zu jährlichen Mehrkosten von rund 170 Millionen Franken führen.
Der Bundesrat beschliesst deshalb gleichzeitig Massnahmen, um «ungerechtfertigte Mengenausweitungen» zu vermeiden. Aber auch die Koordination zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten soll mit dem Wechsel gefördert werden. Folgende Massnahmen sind vorgesehen:
  • Zur Anordnung sind nur Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung sowie Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie berechtigt.
  • Pro ärztliche Anordnung sind maximal 15 Sitzungen möglich.
  • Nach 30 Sitzungen muss mit dem Versicherer Rücksprache genommen werden, um die Therapie zu verlängern.
  • Zur Krisenintervention oder für Kurztherapien bei Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen können alle Ärztinnen und Ärzte einmalig maximal 10 Sitzungen anordnen. 
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