Die Vorschriften der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe-Gesetzgebung des Bundes und die Regelungen der Kantone zur Berufsausübung gelten nicht für Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen, die für die Armee tätig sind.
Der Bundesrat will nun mit einer
neuen Verordnung für das militärische Gesundheitswesen diese Lücke schliessen. Sie soll das Äquivalent zu den kantonalen Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen werden. Die Verordnung soll das militärische Gesundheitswesen schweizweit einheitlich regeln und die Besonderheiten der Armee speziell berücksichtigen.
Würden die militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen von 26 verschiedenen kantonalen Behörden beaufsichtigt – wie das im zivilen Bereich der Fall ist –, so wäre das gemäss Bundesrat erstens «verfassungsrechtlich problematisch» und zweitens unpraktikabel. Denn militärische Medizinalpersonen sind oft in der ganzen Schweiz tätig und nicht in einem Kanton niedergelassen.
«Nach zivilen Qualitätsvorgaben»
«Die Sanität der Armee soll ihre eigenen Fachpersonen weiterhin selber beaufsichtigen», hat der Bundesrat beschlossen. Doch Regelungen braucht es nach Ansicht der Bundesrats etwa bei der Berufsausübung und bei den Rechten und Pflichten der Patienten.
Konkret heisst es in der Verordnung, sie solle dazu beitragen, «dass Patientinnen und Patienten des militärischen Gesundheitswesens, abhängig von der Lage und dem Umfeld, bestmöglich und gemäss zivilen Qualitätsvorgaben behandelt und versorgt werden.»
Eingang zum unterirdischen Armeespital in Einsiedeln | Bild: Andrea Campiche / VBS CC BY-NC-ND
Das heisst: Patienten des militärischen Gesundheitswesens dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen und aus zwingenden Gründen schlechter behandelt werden als im zivilen Bereich. Der Bundesrat erläutert, dass die «aufgrund einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Landesverteidigungsdienst oder bei eingeschränkter Funktionalität des zivilen Gesundheitswesens» eintreten könne.
Weiter schreibt er: «So ist beispielsweise im Umfeld aktiver Kampfhandlungen davon auszugehen, dass Grundsätze der individualmedizinischen Versorgung durch diejenigen der Militär- und Katastrophenmedizin abgelöst werden.»
Die Vernehmlassung der Verordnung dauert bis am 13. Februar 2025.
Das gehört zur Schweizer Militärmedizin
- Die sanitätsdienstliche Grundversorgung erfolgt dezentral in sechs Militärmedizinischen Regionen (MMR) mit zehn Militärmedizinischen Zentren der Region (MZR).
- Zusätzlich stehen permanente und temporäre Ambulatorien sowie Krankenabteilungen als sanitätsdienstliche Infrastrukturen zur Verfügung.
- In Einsiedeln betreibt das Militär ein Armeespital und in Ittigen eine Armeeapotheke.
- Es gibt sechs regionale Rekrutierungszentren.
- Ausserdem gibt es das Kompetenzzentrum Militär- und Katastrophenmedizin (Komp Zen MKM) für die Ausbildung von militärischen Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen sowie für die militär- und katastrophenmedizinische Forschung.