Ein in Deutschland bekannter Schönheitschirurg machte Geschäfte mit einer eigenen Pfleglinie und einem Beauty-Gerät. Es wurde ihm verboten. Dieser
Artikel auf Medinside sorgte für Reaktionen.
Sie dürfen
Auch in der Schweiz gibt es Praxen und Ärzte, die für Kosmetik oder in einem Fall sogar für ein Restaurant werben. Dürfen sie das? Medinside hat nachgeforscht und kommt zum Fazit: Ja, sie dürfen – zumindest solange sich niemand darüber beklagt.
Ein Beispiel: Der Dermatologe Felix J. Bertram wirbt auf seiner Skinmed-Website gleichzeitig für seine Praxen, für seine Kosmetiklinie – und sogar für sein Restaurant.
Das «Haut-Restaurant»
Er macht dies zwar nur mit einem Link. Doch von einer sauberen Trennung kann keine Rede sein: Die Kosmetiklinie heisst «Skinmed Doctors», trägt also den Namen der Praxiskette. Und auch der Name des Restaurants ist Praxiswerbung. Es heisst «Skin's – the Restaurant».
Die Verbindung zur Arztpraxis ist offensichtlich. In der Öffentlichkeit entsteht sogar der Eindruck, dessen Küche werde ärztlich empfohlen.
Gäste wie Patienten?
Denn Bertram darf in der «Aargauer Zeitung» schreiben: «Auch gutes Essen trägt dazu bei, dass wir uns in unserer Haut wohlfühlen.» In der Küche seines Restaurants entstehe «ein visuelles und gustatorisches Pendent zu unserer täglichen Arbeit am Patienten, wo ebenfalls Präzision und Qualität eine entscheidende Rolle spielen.»
In der Schweiz beurteilen die kantonalen Ärztegesellschaften, welche Werbung für einen Arzt zulässig ist. Dies allerdings nur, wenn sich jemand beschwert. Beim Aargauer Ärzteverband (AAV) ist bisher noch keine Anzeige gegen Bertram eingegangen. Der Verband gedenke deshalb auch nicht, ein Verfahren einzuleiten, heisst es auf Anfrage von Medinside.
In der Schweiz ausgeblendet
Doch auch wenn sich jemand über Bertrams Vorgehen beim Aargauer Ärzteverband beschweren würde, könnte es gut sein, dass das folgenlos bleibt.
Denn die geltenden Werbebeschränkungen sind vor allem darauf ausgerichtet, dass Ärzte und Ärztinnen für sich und ihre ärztlichen Dienstleistungen werben. Dass sie auch für nicht-medizinische Produkte und Dienstleistungen werben könnten, wird in der Schweiz derzeit noch ausgeblendet.
Im Angebot der Hautarzt-Klinik Auch ein Restaurant und eine Kosmetiklinie. | Bearbeitung: em
Vertrauen könnte untergraben werden
Anders in Deutschland: Dort soll verhindert werden, dass Ärzte ihre Autorität ausnutzen, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Ärzte müssen die Werbung für ihre ärztliche Tätigkeit klar von allfälliger Werbung für eine gewerbliche Tätigkeit trennen.
Sonst könnte der Eindruck entstehen, dass die Gesundheitsinteressen der Patienten für den Arzt nur zweitrangig sind; was letztlich das Vertrauen in den Arztberuf untergraben könnte.
Vorstoss nützte nichts
Der damalige Zürcher SP-Nationalrat Thomas Hardegger forderte vor zehn Jahren vom Bundesrat, dass er «die immer häufigere, aggressivere und durchsichtigere Werbung für medizinische Eingriffe und Behandlungen» verbieten soll.
Hardegger kritisierte, dass das Werbeverbot unter dem Deckmantel von «Informationsveranstaltungen» umgangen werde. Ein Dorn im Auge waren ihm unter anderem Fernsehsendungen: «Im Beisein eines Patienten und eines Spezialisten als Fachmann, wird in Gesprächsrunden unverblümt und direkt für ausgewählte Behandlungen und Produkte geworben.»
Bei solcher Werbung gehe es um wirtschaftliche Vorteile und nicht um den besten Nutzen für die Patienten. Sie fördere die Überversorgung und verteure das Gesundheitswesen, bemängelte Hardegger.
Sein Vorstoss fruchtete allerdings nichts. Der Bundesrat und die Mehrheit des Parlaments fanden, die geltenden Bestimmungen würden genügen.