Die Lausanner Richter bestätigen damit ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom August 2015. Die Berner KPT lehnte bei einer Patientin ab, für das Medikament Myozyme der Herstellerfirma Genzyme aufzukommen – trotz Kostengutsprache.
Der Versicherer kritisierte verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der Aufnahme des Medikaments in die Spezialitätenliste. Wie das Bundesgericht in seinem
am Mittwoch publizierten Urteil schreibt, sind die Grundlagen für die Kostenübernahme klar gegeben.
Im Jahr 2010 hiess es noch: Nein
Die Lausanner Richter hatten sich bereits 2010 mit der Übernahme der Kosten für Myozyme bei der gleichen Patientin zu befassen. Damals lagen die jährlichen Ausgaben bei rund 600'000 Franken. Das Medikament war aber noch nicht auf der Spezialiätenliste aufgeführt.
Das Bundesgericht entschied damals, dass die Krankenversicherung die Kosten
nicht tragen müsse. Um eine rechtsgleiche Verteilung der Mittel zu gewährleisten, dürfe einem Versicherten unabhängig vom Nutzen der Behandlung «nur eine so hohe Leistung erbracht werden, wie dies in verallgemeinerter Weise für alle Personen in einer vergleichbaren Lage möglich wäre», hielten die Richter damals fest.