Es dürfte ein guter Nebenerwerb für den deutschen Dermatologen gewesen sein: Er verkaufte eine Pflegeserie unter seinem Namen und warb auch für ein Behandlungs-Gerät. Das wäre an sich nicht verboten. Doch ein Gericht hat den Arzt trotzdem verurteilt. Weil er seine ärztliche Tätigkeit und die Werbung nicht getrennt hat.
Chirurgie und Kosmetik gleichzeitig
Der in Deutschland bekannte Schönheitschirurg ist der Gründer und ärztliche Leiter einer Klinikgruppe, die in Deutschland etwa ein Dutzend Filialen betreibt. Auf der Webseite der Klinikgruppe hat der Arzt einerseits sein ärztliches Dienstleistungsangebot dargestellt, das von Gesichts- bis zur Intimchirurgie reicht, andererseits auch Kosmetikprodukte aus seiner eigenen Pflegelinie angeboten.
Darüber hinaus hat er unter dem Hinweis «Interessantes für Sie» auch für ein Behandlungsgerät geworben, das mit elektromagnetischen Impulsen Fett ab- und Muskeln aufbauen soll. Er hat es als «Beauty-Revolution» bezeichnet.
Berufswidrige Werbung
Wie in der Schweiz ist es auch deutschen Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise herzugeben. Darunter fällt auch berufswidrige Werbung. Damit soll verhindert werden, dass Ärzte ihre Autorität ausnutzen, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
Ärzten ist es laut Gericht zwar nicht generell verboten, Werbung für ihre ärztliche oder für eine gewerbliche Tätigkeit zu machen. Allerdings müssen sie die einzelnen Bereiche klar voneinander trennen. Sonst könnte der Eindruck entstehen, dass die Gesundheitsinteressen der Patienten für den Arzt nur zweitrangig sind; was letztlich das Vertrauen in den Arztberuf untergraben könnte.
Champagnerverkauf via Zahnarztpraxis
Der Schönheitschirurg ist nicht der erste Arzt, der wegen verbotener Werbung verurteilt worden ist. In Deutschland kommen immer wieder Fälle vor, wo ärztliche und gewerbliche Tätigkeit illegal verknüpft werden.
Auch andere Hautärzte haben schon einträgliche Geschäfte damit gemacht, dass sie in ihrem Internetauftritt einen Kosmetik-Shop verlinkt haben. Sehr dreist handelte auch ein Zahnarzt, der auf seiner Praxis-Website gleich noch einen eigen Online-Shop betrieb und dort Champagner, Kaffee, Tassen oder T-Shirts anbot.
Irreführende «Clinic»
In Deutschland beschäftigen sich die Behörden auch mit neuen irreführenden Bezeichnungen für Praxen. Seit einigen Jahren vermeiden deutsche Ärzte immer öfter den Begriff Praxis, weil er offensichtlich nicht so werbewirksam ist. Stattdessen wählen sie Center oder Zentrum oder in manchen Fällen auch die Klinik oder – moderner – die Clinic.
In Deutschland darf sich eine Praxis aber nur Klinik nennen, wenn sie wenigstens einen kurzen stationären Aufenthalt bieten kann. Denn die deutschen Wettbewerbshüter sind der Meinung, dass Patienten den Begriff als Synonym für ein Spital verstünden.
Tageklinik üblich geworden
In der Schweiz steht der Begriff Klinik – oder Tagesklinik – auch für Institutionen, welche ambulante Operationen durchführen. Das wäre aus deutscher Sicht wohl nicht zu beanstanden, denn zumindest ein kurzer stationärer Aufenthalt wird bei solchen Eingriffen immer angeboten.
Institutionen, die sich in der Schweiz «Clinic» nennen, finden sich auffällig oft in der Schönheitschirurgie: Etwa die Clinic Utoquai und The Clinic in Zürich, die Lucerne Clinic oder die Clinic Lémanique in Lausanne.
Memory Clinics
Ein anderer Fall sind die Memory Clinics: Sie bieten ambulante Sprechstunden zur Abklärung von Gedächtnisstörungen und sind nicht Kliniken im Wortsinn. Die Bezeichnung wurde aber aus England übernommen, wo die ersten solchen Institutionen entstanden sind.
So lauten die Werbevorschriften für Schweizer Mediziner
Die Schweiz hat ähnliche Beschränkungen für Ärzte-Werbung wie Deutschland. Geregelt wird die Werbetätigkeit von «Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben». Das heisst, die Regeln gelten für Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker und Tierärzte mit eigener Praxis.
Unter dem Artikel «Berufspflichten» des Medizinalberufegesetzes ist festgehalten: «Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.»