Krankenkasse muss keine schöneren Brüste zahlen

Wer Schönheitsoperationen von der Grundversicherung zahlen lassen will, blitzt fast immer ab. Das Bundesgericht hat einmal mehr zugunsten der Krankenkasse entschieden.

, 19. Februar 2020 um 05:00
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Eine 31-jährige Solothurnerin hatte 45 Kilo abgenommen und wollte sich dann die Brüste operieren lassen. Ihre Grundversicherung bei der Luzerner Arcosana hätte die Implantate für die erschlafften Brüste bezahlen sollen. Doch das Bundesgericht entschied einmal mehr: Aus der Grundversicherung dürfen die Kassen keine Operationen zahlen, die vor allem der Verschönerung dienen.

Zu wenig negativen Einfluss - deshalb keine Krankheit

Die Brusterschlaffung bereitet der Frau offenbar keine körperlichen Beschwerden. Und eine psychische Störung konnte der Vertrauensarzt der Kasse ebenfalls nicht ausmachen. Schliesslich kam das Bundesgericht nicht umhin, das Aussehen der Brust der Klägerin zu beurteilen.
Es kam zum Schluss: Die Brustform ist nicht entstellend, sondern ein «natürlicher Schönheitsfehler». Eine Beeinträchtigung der sexuellen Integrität oder gar einen negativen Einfluss auf das Erwerbsleben der Frau konnte das Gericht nicht feststellen. Der Klägerin nützte es auch nichts, dass ihre Zwillingsschwester ihre Brustkorrektur von der Grundversicherung bezahlt erhielt.

Krankenkasse muss nur bei entstellenden Mängeln zahlen

Wohl gibt es ästhetische Mängel, die als Krankheit gelten. Jedoch nur, wenn sie sichtbar sind. Und sie müssen «in einem erheblichen Masse von der Ideal- oder Normalvorstellung abweichen und nach objektiven Kriterien als entstellend zu bezeichnen» sein.
Recht erhalten hat letztes Jahr auch die Swica, als sie einer 47-Jährigen verweigerte, ihr eine Fettabsaugung aus der Grundversicherung zu zahlen, wie Medinside hier berichtete.
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