38 Massnahmen schlug die Expertengruppe unter dem Vorsitz von Alt Ständerätin Verena Diener in ihrem vielbeachteten Bericht letzten Herbst vor. Massnahme 26 lautet: «Einheitliche Finanzierung pauschalierter Leistungen im spitalambulanten Bereich».
Aus taktischen Gründen zurückhaltend
Wohlverstanden: keine einheitliche Leistung über alle Einrichtungen, sondern nur über die stationären und spitalambulanten; nicht aber über Arztpraxen. Der Grund dieser zurückhaltenden Forderung war taktischer Natur, wie Kommissionsmitglied Heinz Locher bestätigt.
Die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) machte ohne Wenn und Aber klar, dass sie von einer einheitlichen Finanzierung vom Hausarzt bis zum Spitalaufenthalt partout nichts wissen will.
Ungeachtet dessen schickte die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrats (SGK-N) einen Vorentwurf zur Änderung des KVG in die Vernehmlassung, um die Finanzierung der ambulant und stationär erbrachten Leistungen zu vereinheitlichen. Dies nach einer über fast zehn Jahre erstreckende Vorarbeit der Subkommission Monismus unter der Leitung von CVP-Nationalrätin Ruth Humbel.
Langzeitpflege ausgenommen
Gemäss dem genannten Vorentwurf, der noch bis Mitte September in der Vernehmlassung ist, sollen die Krankenkassen sämtliche ambulanten und stationären Behandlungen vergüten – mit Ausnahme der Langzeitpflege.
An die Kosten, die ihnen nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt der Versicherten verbleiben, sollen die Kantone einen Beitrag von mindestens 25,5 Prozent leisten. So der Vorschlag der SGK, der im Wesentlichen dem von
Curafutura propagierte Modell Efas entspricht – einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen. Santésuisse, der grössere aber etwas träge Krankenkassenverband, unterstützt das Modell.
GDK: «Efas? Vergiss es»
Die GDK machte an ihrer Plenarversammlung von Ende Mai erneut deutlich, dass man vom Modell der Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) nichts halte. Es habe keine kostendämpfende Wirkung und verschiebe bloss Steuergelder zu den Krankenkassen. «Die GDK lehnt es deshalb ab», sagt der Zürcher FDP-Regierungsrat.
Am 6. Juli nimmt die GDK nochmals Stellung zur Monismus-Vorlage der nationalrätlichen Gesundheitskommission und schlägt versöhnlichere Töne an.
Medinside berichtete. «Die GDK ist bereit, ihren Teil zur Ausarbeitung einer tragfähigen und dem Ziel der Kostendämpfung genügenden Lösung zu leisten», steht im Communiqué. Doch sie stellt Bedingungen: Dazu gehört insbesondere die Kompetenz einer gezielten Steuerung auch der ambulanten Versorgung (siehe Box unten).
Das trifft sich gut. Der Bundesrat hat eben die Botschaft zur Teilrevision des KVG verabschiedet, wonach die Kantone Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte bestimmen können. Die Gesundheitskommission will deshalb beide Geschäfte gemeinsam behandeln.
«Diese Forderung ist nicht redlich»
Doch die GDK verlangt noch mehr. Sie will unter anderem, dass in einem Modell einer einheitlichen Finanzierung auch die Kosten der Langzeitpflege integriert werden. Dies wiederum dürfte kaum machbar sein. «Diese Forderung ist nicht redlich», sagt der Gesundheitsökonom Heinz Locher. «Wer diese Bedingung stellt, will keinen Monismus.»
Curafutura-Direktor Pius Zängerle gibt sich im Gespräch mit Medinside dennoch zuversichtlich, dass die Kantone auch ohne Integration der Langzeitpflege für Efas zu gewinnen sind, wenn sie als Gegenleistung die Zulassung von Ärztinnen und Ärzte steuern dürfen.
Dies umso mehr, weil nicht alle Kantone grundsätzlich gegen Efas sind. Es gibt innerhalb der GDK auch Stimmen, die gegenüber einer einheitlichen Finanzierung durchaus wohlwollend gesinnt sind. So zeigte sich der Regierungsrat des Kantons Baselland bereit, einen kantonalen Vorstoss zu Efas entgegenzunehmen, der dann ohne eine einzige Gegenstimme überwiesen wurde.
Das sind die Bedingungen der GDK
1. Die finanzielle Belastung der einzelnen Kantone muss im Übergang überprüfbar kostenneutral sein.
2. Den Kantonen wird das Instrumentarium in die Hand gegeben, um das ambulante Versorgungsangebot von Leistung, Menge und Qualität gezielt zu beeinflussen.
3. Die Rechnungen im stationären Bereich werden analog zu heute abgewickelt, mit entsprechend angepasstem Finanzierungsschlüssel. Die Rechnungsstellung im ambulanten Bereich erfolgt aufgrund der für die Kantonsbevölkerung effektiv erbrachten Leistungen.
4. Es besteht eine Kontrollmöglichkeit für die Kantone in Bezug auf die korrekte Abrechnung von ambulanten Leistungen für die Kantonsbevölkerung, beispielsweise durch die Schaffung eines gemeinsamen Organs.
5. Es wird eine nationale Tariforganisation für ambulante Tarife gesetzliche vorgeschrieben, an welcher die Kantone paritätisch beteiligt sind.
6. Fehlanreize infolge Verknüpfung der vertraglichen Vereinbarungen der Tarifpartner im Grund- und Zusatzversicherungsbereich werden konsequent eliminiert.
7. Die einheitliche Finanzierung im ambulanten und stationären Bereich kann eine echte Verbesserung der Versorgungsorganisation erst entfalten, wenn auch die Langzeitpflege (Pflegeheime und Spitex) in das Finanzierungsmodell einbezogen wird.