Bisher hatte das BAG die Preise von kassenpflichtigen Medikamenten jeweils lediglich mit einem europäischen Preisvergleich überprüft. Das genügt den Richtern aus Lausanne nicht.
Kosten-Nutzen-Verhältnis relevant
Neu muss das BAG der Frage nachgehen, ob die Medikamente wirksam und zweckmässig sind. Es muss einen sogenannten «therapeutischen Quervergleich» anstellen, heisst es.
Mit dem Urteil setzt sich die Pharmabranche durch. Sie hatte den Bund für den reinen Preisvergleich kritisiert.
Neue Verordnung bereits in Kraft
Die kritisierte alleinige Abstützung auf den Auslandpreis ist in der am 1. Juni 2015 in Kraft gesetzten abgeänderten Verordnung bereits berücksichtigt worden.
Inwiefern diese Gewichtung dem Anspruch des Bundesgerichts bereits Rechnung trägt oder ob es allenfalls eine Gleichgewichtung beider Kriterien braucht, wird sich jetzt weisen müssen.
Preise nicht korrekt festgesetzt
Der am Donnerstag publizierte Entscheid steht im Zusammenhang mit den Arzneimitteln der Spezialitätenliste. Diese werden von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt.
Im Fall eines Antidepressivums hatte das BAG nach einer Prüfung eine Preissenkung von rund einem Viertel verfügt. Der Pharmahersteller Eli Lilly reichte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bekam dort wie nun auch vom Bundesgericht Recht.
Periodische Überprüfung alle drei Jahre
Alle drei Jahre muss das BAG prüfen, ob die aufgeführten Medikamente die gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Kriterien dafür sind Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.