Oberarzt zuwenig beaufsichtigt: Chefärztin mit 10’000 Franken gebüsst

Darf eine Chefärztin bestraft werden, weil ein Oberarzt fragwürdige Theorien in die Therapie einbringt? Das Bundesgericht schafft Klarheit: Wer medizinische Verantwortung trägt, muss auch leitende Ärzte überwachen.

, 24. März 2025 um 10:31
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Das Bundesgericht in Lausanne  |  Bild: PD BGer
Das Bundesgericht bestätigt eine Busse gegen eine Chefärztin und Ärztliche Leiterin, die zuvor vom Kanton Thurgau zur Verantwortung gezogen worden war. Es geht dabei um den Fall, der unter dem Schlagwort «Satanic Panic» in der Psychiatrieklinik Clienia Littenheid medienbekannt worden war: Ein Oberarzt in der Traumatherapie-Station hatte das Thema rituelle Gewalt und Mind Control in die Therapien einfliessen lassen – und später auch in weitere Teile der Behandlungen. In Hunderten Krankenakten fanden sich Hinweise auf Verschwörungserzählungen.
Dies besagte ein Bericht, den der Kanton Thurgau im Dezember 2022 veröffentlichte; die Privatklinik hatte den Oberarzt und die Chefärztin bereits ein halbes Jahr zuvor entlassen.
In der Folge büsste das zuständige kantonale Departement die Chefärztin mit 10’000 Franken; hinzu kamen Verfahrenskosten von nochmals 10’000 Franken: Die Ärztin habe ihre Aufsichtspflicht «nicht pflichtgemäss ausgeübt». Diese reichte Beschwerde ein – und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gab ihr Recht: Es fehle an einer rechtlichen Grundlage, um sie wegen eines derartigen Aufsichts-Mangels zu büssen. Das Medizinalberufegesetz des Bundes äussere sich nicht zur Aufsichtspflicht, um die es im vorliegenden Fall geht.

Ein Präjudiz?

Es war der Thurgauer Regierungsrat, der den Fall an das höchste Gericht weiterzog. Denn er befürchtete unter anderem ein Präjudiz: Sollte das Urteil Bestand haben, wäre die Aufsichtspflicht von Medizinalpersonen faktisch aufgehoben. Nebenbei ging es in diesem Fall auch darum, ob die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung auch die Kontrolle von Oberärzten umfasst – und nicht bloss jene von Assistenzärzten.
Das Bundesgericht bejaht dies nun: Grundsätzlich hänge es von der Organisationsstruktur ab, wer wen zu beaufsichtigen habe. Aber im vorliegenden Fall sei diese Aufsichtspflicht gegeben, so die Einschätzung der Richter in Lausanne.
Und im entscheidenden Punkt kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Medizinalberufegesetz die Aufsichtspflicht vorsieht – auch wenn sie nicht explizit erwähnt wird. Das Urteil verweist dabei in Artikel 40 und stellt hier eine Verantwortlichkeit fest: «Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.»
Und so wurde dem Rekurs der Thurgauer Regierung stattgegeben und der Fall von Lausanne zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückgesandt.
  • Bundesgerichtsurteil 2C_605/2023, 28. Januar 2025


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