Sanktionen gegen Ärzte dürfen nicht einfach veröffentlicht werden

Das Bundesgericht gab einem Psychiater recht, der eine Busse akzeptiert hatte – aber gegen die Bekanntgabe im Amtsblatt protestierte.

, 27. Juli 2017 um 10:00
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Den Fall vors Gericht brachte ein Waadtländer Psychiater, der 2005 eine sexuelle Beziehung mit einer Patientin eingegangen war. Die Frau hatte sich danach beim Kantonsarzt beklagt, allerdings kam es nicht zu einem Strafverfahren. Bereits zuvor war derselbe Psychiater auffällig geworden, nachdem er 2003 ebenfalls eine Beziehung mit einer Patientin gepflegt hatte.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons sprach also im zweiten Fall gewisse Sanktionen aus, darunter eine Busse von 10'000 Franken – und veröffentlichte den disziplinarischen Schritt im Amtsblatt. Dagegen ging er Arzt nun vor.
Vor Gericht verlangte er die Streichung der Publikation. Nachdem er damit vor dem Kantonsgericht abgeblitzt war, gab ihm das Bundesgericht in Lausanne nun recht: Die Gesundheitsdirektion habe damit gegen Bundesrecht verstossen.

  • Schweizerisches Bundesgericht, Entscheid 2C_1062/2016 vom 11. Juli 2011.

Das Bundesrecht erlaube zwar eine gewisse Publikation von Sanktionen – aber in Grenzen. Eine für alle und jeden öffentliche Verkündigung von Disziplinarmassnahmen und ihrer Motive sei nicht vorgesehen. Solche Informationen seien lediglich für damit befasste Instanzen zu öffnen («les autorités chargées de l'octroi des autorisations de pratiquer ont accès au registre»).
Wie der Waadtländer Kantonsarzt, Karim Boubaker, gegenüber «24 heures» meldete, gab es bislang jährlich 10 bis 15 derartige Publikationen im Kanton. «Unsere Praxis wurde bislang nicht in Frage gestellt, es gab keine Rechtssprechung dazu», so Boubaker.
Jetzt aber sei den Behörden das Recht genommen, die Patienten zu informieren. Nötig wäre also ein eidgenössisches Gesetz, das diese Publikationen wieder ermöglicht.
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