Zulassung: Ausnahme soll für diese vier Bereiche gelten

Im Falle einer Unterversorgung könnten in der Schweiz bald Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gewährt werden.

, 27. Januar 2023 um 09:19
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Auch der Bundesrat befürwortet Ausnahmen von den Zulassungsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte. | Symbolbild Kinderarzthaus
Die Kantone sollen Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht für Ärztinnen und Ärzte gewähren dürfen. Auch der Bundesrat unterstützt den Antrag der nationalrätlichen Gesundheits-Kommission. Normalerweise müssen Ärztinnen und Ärzte seit 2022 während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in ihrem Fachgebiet gearbeitet haben, bevor sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden.

Umfasst auch die Kindermedizin

Die Gesundheitskommission hat im Mai 2022 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die eine Lockerung dieser Regelung verlangt. Die Kommission will damit einem Ärztemangel vorbeugen und eine Unterversorgung verrmeiden, dies insbesondere in bestimmten Randregionen, wo es für Ärzte, die in den Ruhestand gehen, besonders schwierig ist, eine Nachfolgelösung für die Praxis zu finden.
Die Ausnahmeregelung soll gelten für:
  • Allgemeinmedizin
  • Kindermedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Kinder- und Jugendpsychotherapie

«Unversorgung» nicht explizit definiert

Der Begriff der «unzureichenden medizinischen Versorgung» will die Kommission nicht explizit präzisieren und den Kantonen so einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Sie sollten selbst darüber entscheiden können, ob eine Unterversorgung bestehe. Der Krankenversicherer-Verband Santésuisse ist hier allerdings der Meinung, dass es Kriterien und methodische Grundsätze für die Bestimmung einer Unterversorgung brauche.
Nun hat das Parlament noch über die Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes zu entscheiden. Mehrere Parlamentarier unterstützen die zeitlich begrenzte Idee, wollen aber die Ausnahmeregelung einzig auf die Allgemeinmedizin sowie die Kinder- und Jugendmedizin, nicht aber auf die Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie anwen­den. Unter ihnen befinden sich Thomas de Courten, Andreas Glarner oder Philippe Nantermod.
  • zulassung
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