Bei der Solothurner Kantonsspital-Gruppe SoH tauchten in den vergangenen Monaten allerlei Fragezeichen hinter Abgängen von Spitzenleuten auf. CEO Martin Häusermann wurde im Januar 2024 pensioniert, doch wie die «Solothurner Zeitung» recherchierte, erhält er bis November
weiterhin Lohn; und zuvor bekam er diverse «Funktionszuschläge», die nicht ausgewiesen wurden. Hinzu kamen weitere Entlassungen auf Stufe Chefarzt. Und hinzu kommt die
Trennung von der Direktorin des Bürgerspitals Solothurn – was selber wiederum der dritte Direktionsposten-Wechsel innert weniger Jahre in Solothurn war.
Solche Punkte machten das Management der Solothurner Spitäler inzwischen zum Politikum im Kanton. Dazu hat sich nun die Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrats gemeldet: Sie verlangt eine externe Untersuchung. Eine spezialisierte Anwaltskanzlei soll «die Vorkommnisse um den ehemaligen CEO unter dem Aspekt der Recht- und Zweckmässigkeit beleuchten»,
schreibt die Kommission. Hier geht es also primär um die Entschädigungen für den ehemaligen CEO Martin Häusermann.
Die Untersuchung soll prüfen, ob Anzeichen für mögliche systematische Rechtsverletzungen bestehen, aber auch, ob die rechtlichen Vorgaben genügen. Dazu setzt die GPK zugleich einen Sonderausschuss ein.
Ebenfalls klarer werden soll der Abgang der damalige Direktorin des Bürgerspitals: Die SoH AG stellte sie im Dezember 2022 frei und entliess sei – der Solothurner Regierungsrat hob die Kündigung dann aber auf. Es kam schliesslich zu einem Vergleich zwischen der Ex-Direktorin und der SoH. Und dieser sollte geheim bleiben.
«Erhebliches Interesse der Öffentlichkeit»
Dies will
die «Solothurner Zeitung» nun nicht akzeptieren. Unter Verweis aufs Öffentlichkeitsgesetz fordert sie Einsicht in die Abgangsvereinbarung. Zudem will sie Einsicht in den Entscheid, mit dem der Regierungsrat die Kündigung aufhob.
Die SoH und die Behörden wehrten dieses Ansinnen bislang ab. Nun aber erliess Judith Petermann Büttler, die kantonale Beauftragte für Information und Datenschutz, eine Empfehlung. Darin hält sie fest, dass die Abgangsvereinbarung zwischen der soH und der Direktorin zu veröffentlichen sei. «Es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wie, an wen und in welcher Höhe öffentliche Gelder ausgegeben werden», so das Argument.
Dass die SoH und die frühere Direktorin bei ihrem Vergleich eine Stillschweige-Vereinbarung getroffen hätten, spiele dabei keine Rolle: «Vertragliche Abmachungen können das Öffentlichkeitsprinzip nicht wegbedingen», so die Informations-Beauftragte.
Dies ist allerdings erst eine Empfehlung. Wenn der Kanton nicht darauf eingeht, müsste der Fall vor das Verwaltungsgericht.