Weiterbildung ist Arbeitszeit

Assistenzärztinnen und -ärzte müssen sich auch in Kursen weiterbilden. Demzufolge gilt das laut Seco als Arbeitszeit.

, 20. Januar 2023 um 10:05
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Nicht nur die Arbeit am Patienten gilt als Arbeitszeit. | VSAO
56 Stunden arbeiten Assistenzärztinnen und -ärzte im Schnitt. Das ergab eine Umfrage des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO). Gesetzlich erlaubt sind aber nur maximal 50 Stunden.
Das ist soweit bekannt. Nicht überall scheint aber durchgedrungen zu sein, wieweit die Weiterbildung als Arbeitszeit zu gelten hat. So weist der VSAO in seinem aktuellen Newsletter ausdrücklich darauf hin, dass «die Stunden der strukturierten Weiterbildung entsprechend auch in der Arbeitszeiterfassung dokumentiert werden müssen». Dies sei aus Sicht des VSAO auch im Interesse der Arbeitgebenden, die so belegen könnten, dass sie ihrer Pflicht zur Weiterbildung nachkämen.
Der Verband stützt sich auf ein Schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) an die kantonalen Arbeitsinspektorate. Es schreibt darin, dass die zur Weiterbildung aufgewendete Zeit gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) als Arbeitszeit gilt.

Strukturierte Arbeitszeit

Die Rede ist hier nicht von der Arbeit am Patienten. Die Rede ist von der sogenannten strukturierten Weiterbildung. Gemeint ist damit die Bildung in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung.
Gemäss dem Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) müssen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten strukturierte Weiterbildung im Umfang von mindestens vier Stunden pro Woche angeboten werden. Und weil diese Weiterbildung obligatorisch ist, kommt das Seco in besagtem Schreiben zum Schluss, dass die Stunden der strukturierten Weiterbildung in der Arbeitszeiterfassung dokumentiert und in der Einsatzplanung einkalkuliert werden müssen.
Dies um sicherzustellen, dass die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen vorgeschriebenen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit, darunter insbesondere die wöchentliche Höchstarbeitszeit, eingehalten werden.
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