Spital Wetzikon verbucht Verlust von 121 Millionen Franken

Die GZO AG veröffentlichte einen Zwischenabschluss per Ende September. Immobilien-Abschreiber rissen ein tiefes Loch in die Erfolgsrechnung – aber der Spitalbetrieb hätte eigentlich Gewinn gemacht.

, 10. Dezember 2024 um 14:12
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Abgeschrieben – aber steht die Bau-Hinweistafel für den Neubau  |  Bild: Medinside
Das GZO Spital Wetzikon hat seinen Zwischenabschluss für die ersten neun Monate des Jahres 2024 veröffentlicht; darin resultiert ein Verlust von 121 Millionen Franken.
Dieser Verlust «habe eine Überschuldung der GZO AG per 30. September 2024 zur Folge», schreibt die Spitalleitung in einer Mitteilung. Das bedeutet: Würde oder wird das Unternehmen aus der provisorischen Nachlassstundung entlassen, ist es direkt konkursreif.
Der Grossteil des Verlusts – 110 Millionen Franken – ist auf eine Wertberichtigung der Immobilien und Anlagen im Bau zurückzuführen. Diese wurde nötig, da das Neubauprojekt auf Eis liegt und «die Werthaltigkeit der Sachanlagen (Immobilien, Anlagen im Bau) der GZO AG nicht mehr gegeben ist», heisst es weiter.
Die Höhe der Wertberichtigung entspricht den bereits Ende Oktober im Rahmen der Vorstellung des Sanierungskonzepts von der GZO kommunizierten Zahlen.
KPMG: Zwischenabschluss per 30.09.2024.
Zugleich betont die Spitalleitung, dass der operative Betrieb weiterhin stabil sei und «sich das Spital auf operativer Ebene während der provisorischen Nachlassstundung selbst getragen hat».
Denn ohne Berücksichtigung von Sondereffekten wie Rückstellungen und Kosten für die Sachwalter hätte sich ein Betriebsgewinn von 3,9 Millionen Franken ergeben.
  • Nachlasstundung: GZO Spital Wetzikon erhält bis Ende Jahr Zeit
Die GZO AG steht derzeit unter dem Schutz einer provisorischen Nachlassstundung, die sie vor den Forderungen ihrer Gläubiger bewahrt.
Sollte dieser Schutz, wie von einer Gruppe von Gläubigern gefordert, aufgehoben werden, würde das Spital unmittelbar in Konkurs gehen.
Bis Ende des Jahres muss das Bezirksgericht Hinwil entscheiden, ob die provisorische Nachlassstundung in eine definitive umgewandelt wird.

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