Hierzulande heisst das Produkt «Yasmin» und sorgte in den letzten Jahren für einen vielbeachteten Prozess.
In der Deutschland heisst es «Yasminelle» – und dort beginnt morgen der Prozess dazu.
Und zwar gleich jenseits der Grenze: Am Landgericht Waldshut-Tiengen wird diesen Donnerstag der Fall einer jungen Frau verhandelt, welche die Antibaby-Pille von Bayer einnahm und in der Folge eine Thrombose erlitt. Felizitas Rohrer, so der Name der heute 31-jährigen Frau, verlangt vom deutschen Pharmakonzern einen Schadenersatz und Schmerzensgeld im Gesamtwert von 200'000 Euro.
Der Fall erinnert in vielem an den Fall Céline – jener Frau, die vor sieben Jahren in der Schweiz eine Thrombose erlitt und seither schwerstbehindert ist. Bei Felicitas Rohrer, einer angehenden Tierärztin, kam es im Sommer 2009 zu Blutgerinnseln in der Lunge, in der Folge zu einem Herzstillstand. Weil ein Arzt rasch intervenieren konnte, überlebte sie; aber geblieben sind Atem- und Herzbeschwerden, der Zwang zu blutverdünnenden Medikamenten, Lymphdrainagen und Stützstümpfen.
Vorwurf: Es sei ein falscher Eindruck entstanden
Im Schweizer wie im deutschen Fall wird die Embolie von den Klägerinnen ursächlich auf die Bayer-Pille zurückgeführt. Und in beiden Fällen dreht sich auch vieles um den Beipackzettel respektive die Warnhinweise. Denn im Beipackzettel von Yasminelle war ein Hinweis auf ein erhöhtes Thromboserisiko enthalten. Allerdings sei dabei der Eindruck entstanden, dass höchstens übergewichtige oder diabeteskranke Frauen ein Risiko eingehen würden, so Rohrer; sie selber war zum Zeitpunkt ihres Unglücks gesund und sportlich, Nichtraucherin und Vegetarierin.
Im Fall Céline, wo die Familie der jungen Frau insgesamt 5,7 Millionen Franken an Genugtuungssumme gefordert hatte,
schützte bekanntlich das Bundesgericht im Januar den Hersteller: Bei Yasmin hatte Bayer nur in der Fachinformation auf das erhöhte Thromboserisiko verwiesen, nicht aber in der Patienten-Beipackzettel. Dies sei nicht zu beanstanden, urteilte das höchste Schweizer Gericht.
«…ein so hochproblematisches Produkt»
Der Fall ist damit für Bayer auch in der Schweiz noch nicht ausgestanden: Der Krankenversicherer
CSS legte Anfang September eine Beurteilung vor, wonach sich schwer wiegende Mängel sowohl auf dem Beipackzettel zu Yasmin als auch in der Fachinformation finden. «Eine Analyse der Risikoinformation zur Antibaby-Pille Yasmin zeigt, dass die Risiken sowohl gegenüber den Patientinnen als auch den Ärzten irreführend, unvollständig und sehr wahrscheinlich teilweise unzutreffend dargestellt werden», schrieb der Gesundheitsökonom Konstantin Beck.
Das Gutachten erhielt darüber hinaus schwere Grundsatzkritik an der Aufsichtsbehörde: «Es stellt sich also die Frage», so Beck, «warum Swissmedic ein so hochproblematisches Produkt überhaupt zulassen konnte.»
Kein aussergerichtlicher Vergleich
Die CSS will ebenfalls nochmals vor Bundesgericht klären lassen, ob Bayer genügend informiert habe.
Das besondere am deutschen Fall ist nun, dass Felicitas Rohrer nicht nur Schadenersatz will, sondern dass dieser gerichtlich beschlossen werden soll. Zu einem aussergerichtlichen Vergleich wäre sie nicht bereit. Denn Ziel sei es, dass die Pille vom Markt genommen wird.
Die Stellungnahme von Bayer
Bayer weist alle Vorwürfe zurück: Die geltend gemachten Vorwürfe seien unbegründet. «Wir bedauern, dass Frau Rohrer eine Lungenembolie erlitten hat, ganz unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einer Verhütungspille von Bayer steht», so die Stellungnahme des Unternehmens: «So sehr wir dies bedauern, hält Bayer die geltend gemachten Ansprüche dennoch für unbegründet und wird sich dagegen zur Wehr setzen.»
Der Nutzen aller in der Schweiz zugelassenen hormonellen Verhütungsmittel, einschliesslich der Drospirenon-haltigen Pillen, sei grösser als das Risiko.
Da Frauen sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Arten von Verhütungsmitteln reagieren, sei eine Auswahl sinnvoll: «Die Ärztinnen und Ärzte kennen ihre Patientinnen am besten und können die für jede Frau am besten geeignete Verhütungsmethode empfehlen und verschreiben. Dabei soll vor Beginn bzw. vor Wiederaufnahme der Einnahme eines kombinierten, hormonalen Verhütungsmittels eine sorgfältige Untersuchung und Aufklärung zu möglichen Risiken vorgenommen werden. Die Beteiligung der Anwenderin am Entscheid ist ein wesentlicher Bestandteil der Beratung und setzt eine eingehende Information der Frau voraus, die eine hormonelle Verhütung wünscht.»
Nachtrag 18. Dezember 2015:
Der Prozess um «Yasminelle» in Waldshut-Tiengen wurde am ersten Tag schon wieder abgebrochen: Nachdem der Richter feststellte, dass – wie vorgesehen – keine aussergerichtliche Einigung möglich sei, will er mindestens zwei Sachverständige bestellen. Dies geschieht aber erst im neuen Jahr.